- WAS SAGEN STEPHANS ANWÄLTE? - DIE STELLUNGNAHME.
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Stellungnahme zur angekündigten Einschränkung der Ermittlungen
Zu rügen ist vorab, dass die Verfahrensweise schweren rechtsstaatlichen Bedenken begegnet.
A I. Die rechtliche Einschränkung des Ermittlungsrahmens und der Ermittlungsrichtungen wird vorgenommen, noch bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind und der Abschluss der Ermittlungen durch eine Abschlussverfügung festgestellt wird. Bis dahin müssen die Ermittlungen notwendig in alle Richtungen gehen, unterliegen dem Legalitätsprinzip und sind weder disponibel noch beschränkbar. Die Einschränkung der Ermittlungen vor Abschluss der Ermittlungen ist rechtswidrig und im Gesetz nicht vorgesehen. (...)
A
III. Die Einschränkung der Ermittlungen geschah nicht nur vor deren Abschluss,
sondern ohne anderen Verfahrensbeteiligten (die Hinterbliebenen haben ihren
Anspruch auf Zulassung zur Nebenklage bereits schriftlich durch ihren Rechtsanwalt
erhoben) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihren grundgesetzlich garantierten
Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.
Die Beschränkung der Ermittlungen erscheint daher schon aus Gründen
des ordnungsgemäßen Verfahrens nicht nur als voreilig, sondern darüber
hinaus als rechtswidrig und willkürlich. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass eine gemeinsame Erklärung der Staatsanwaltschaft
und Polizei Köln zur Beschränkung der Ermittlungen zugunsten von Polizeibeamten
in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft gegen Polizeibeamte ermittelt,
mehr als unglücklich ist. Sie drängt den Verdacht auf, als ginge
es schon im Vorwege darum, den Ermittlungs- und Strafanspruch zu beschränken,
wenn es sich um Hilfsbeamte der Ermittlungsbehörden selbst handelt. (...)
B II.1. Das Gutachten geht eindeutig dsvon aus, dass die Tritte und Misshandlungen auf der Wache maßgeblich zur Steigerung des Erregungszustandes beigetragen haben, der schließlich aufgrund eines gesteigerten Sauerstoffbedarfs zur tödlichen Sauerstoffmangelversorgung (Hypoxie) geführt hat. (G.S.19,20). Diese Erregungssteigerung muss nicht das einzige Moment sein, sie muss nur zur Sauerstoffmangelversorgung beigetragen haben, um als ursächlich für den Tod behandelt zu werden. Davon geht das Gutachten zweifelsfrei aus. (...)
Im Klartext: Die Fixierung ( = Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel, d.V.) war als über den Freiheitsentzug hinausgehende Maßnahme von besonderer Gefährlichkeit nicht erlaubt, sie hatte keine rechtliche Grundlage, mit der Fixierung überschritten die Beamten ihre Befugnisse. (siehe §6, Abs.1-3 der Polizeigewahrsamsordnung, d.V.) (...)
Damit stellt sich die Fixierung von Stephan N. als rechtswidrige Maßnahme dar, als Überschreitung polizeilicher Befugnisse, der eine besondere Gefährlichkeit anhaftete. Das der Tod im Gefahrenbereich dieser Maßnahme lag, stellt das Gutachten selbst fest und ist oben bereits ausgeführt worden. Auch hier ergibt sich die Vorhersehbarkeit aus den allgemeinen von der höchstrichterlichen Rechtssprechung gefundenen Grundsätzen.
Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist über die Misshandlungen durch Fußtritte und Schläge hinaus auch durch die Misshandlungen durch die Fixierungsmaßnahmen erfüllt." (quelle: hartmann, anwalt. auszugsfassung.)
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